Darf ich die Abkürzung nehmen?
30. Januar 2012 17:21
MARL. MZ Leser Jürgen Brüns hat unsere Serie zum Anlass genommen, um über folgende Situation im Straßenverkehr Klarheit zu bekommen: Die Ringstraße in Brassert geht mit dem Hinweis „Anlieger frei“ von der Brassertstraße ab, kreuzt die Goethestraße und führt im Bogen zurück zur Brassertstraße. Die Frage unseres Lesers lautet nun: „Darf ich, wenn ich jemanden auf dem hinteren Teil der Ringstraße besuche, bereits ab der Brassertstraße in die Ringstraße einfahren und die Goethestraße kreuzen, um zum Ziel zu kommen? Oder muss ich die Goethestraße auf dem Umweg erreichen und dann in die Ringstraße einfahren?“
Beide zusammen bedeuten: Fahrzeuge aller Art dürfen in diese Straße oder diesen Abschnitt einer Straße nicht einfahren. Davon ausgenommen ist ein genau bestimmter Personenkreis: Einbiegen dürfen Anwohner der Straße, Nutzungsberechtigte (Pächter von Grundstücken), Besucher von Anwohnern, Gewerbetreibende in Begleitung eines Anwohners, von einem Anwohner gerufene Taxifahrer oder Automatenbenutzer.
Grundsätzlich gilt laut Franz: Damit eine Fahrt nicht verbotswidrig ist, muss ihr Ziel oder ihr Ausgangspunkt innerhalb der gesperrten Strecke liegen. Mit anderen Worten: Wer ein Verbindungsstück nur benutzt, um einen anderen, ebenfalls gesperrten Straßenabschnitt zu erreichen, handelt verbotswidrig. Er muss bis zum Abzweig in seinen Zielabschnitt auf anderen, erlaubten Wegen fahren – gleichgültig, ob diese etwas länger sind als der direkte, aber verbotene Weg.
Michael Franz zum konkreten Fall: „Sind an der Goethestraße zum hinteren Teil der Ringstraße Verkehrzeichen mit Hinweis auf ‚Anlieger frei‘ aufgestellt, darf nicht schon von der Brassertstraße aus eingefahren werden. Anlieger ist nur der, der für den Teilbereich als Anlieger gilt“.
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