Gehwegparken
Doch gibt es Ausnahmen. So kennt die Straßenverkehrsordnung (StVO) ein blaues Schild – Nummer 315 –, das das Verbot aufhebt. Dann dürfen Pkw halb oder ganz auf den Fußweg abgestellt werden. Je nach Angabe des Bildes.
Eine weitere Ausnahme gibt es in Wohngebieten mit erhöhtem Parkdruck. Hier duldet die Ordnungsbehörde das Parken auf Gehwegen, ganz ohne ausdrückliche Erlaubnis. Jedoch muss für den Fußgänger eine Mindestbreite des Gehweges von 1,20 Meter verbleiben. Und da alle guten Dingen drei sind, gibt es einen weiteren Sonderfall. Den Bordstein hochfahren darf man nämlich auch, wenn neben dem eigentlich Fußweg ein weiterer Streifen angelegt ist. Häufig findet man den zwischen Baumscheiben. Auch hier drückt das Ordnungsamt beide Augen zu. „Wenn es aber hart auf hart kommt“, sagt Fahrlehrer Rödger, „dann kann es auch hier Knöllchen setzten.“
Gut aufgehoben sind Autos auf Seitenstreifen, insbesondere Parkstreifen. Sind die nicht vorhanden, ist das Gefährt nah an den rechten Fahrbahnrand zu fahren. Aber aufgepasst: Sollte die Fahrbahnmitte eine durchgezogene Linie zieren (Überholverbot), dann muss die eigene Fahrspur noch mindestens drei Meter breit sein. Sonst könnte es…, Sie wissen schon. In allen Zweifelsfällen gilt § 1 Abs. 2 der StVO. Danach hat sich bekanntlich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.








