Ist die erlaubte Höchst-Parkdauer erreicht, darf die Ankunftszeit an einer Parkscheibe nicht einfach "neu angepasst" werden. -Foto: Archiv
Hier zeigt sich das Gesetz nicht mehr so spendabel. Was bei näherer Betrachtung auch einleuchtet. Parkscheine sind nämlich eine Art Quittung für die Zukunft. Sie bestätigen, dass eine Parkgebühr entrichtet wurde und dokumentieren das Parkzeit-Ende. Die Berechtigung, eine Parkfläche zu nutzen, ist jedoch räumlich auf das Umfeld des Automaten begrenzt. Sonst könnten ja auch Parkplatz-Hopper auf dem billigsten Gelände im Außenbereich der Stadt ein Tagesticket ziehen, um dann damit auf dem „teuren“ Wall bis 16 Uhr zu parken. Eine Weiterverwendung auf andere Parkplätze ist also ausgeschlossen.
Mehrere Leser wollten auch erfahren, ob es gestattet ist, nach Ablauf des ersten Parkscheins einen zweiten nachzulösen.
Wie im Fußball ist eine Verlängerung möglich. Allerdings nur bis zur ausgewiesenen Höchstparkdauer. Beispiel: Auf einem Parkplatz mit Höchstparkdauer von zwei Stunden ziehen Sie einen Parkschein für eine Stunde. Aber so richtig vorwärts geht es im Wartezimmer beim Zahnarzt nicht. Drum rennen Sie zum Auto, dürfen in der Tat einen zweiten Parkschein für eine weitere Stunde ziehen, wahlweise auch die Flucht antreten.
Ähnlich die Situation bei der Parkscheibe. Auch hier gilt die angeschlagene Höchstparkdauer. Da der Autofahrer die Parkscheibe bei Ankunft auf den Strich der nächsten halben Stunde einstellt, ist klar ersichtlich, bis wann auf diesem Parkplatz geparkt werden darf. Ein Weiterdrehen ist nicht gestattet. Einzige erlaubte Alternative: Sie verlassen mit Ihrem Auto komplett den Parkplatz. Dann startet die Uhr aufs Neue. Unter Umständen ist aber auch der Parkplatz weg.








