So ist's richtig: Der Autofahrer überholt den Radfahrer und hält dabei einen ausreichenden Abstand ein. Foto: Michael Richter
Aufklärung tut in diesem Fall Not. Der „Radweg“, von dem insbesondere an der Feldstraße die Rede ist, nennt sich konkret Schutzstreifen. Er ist durch eine gestrichelte Markierung von den Kfz-Spuren getrennt und trägt zusätzlich ein Radfahrer-Piktogramm ohne Kreisumrandung. Eingerichtet wird der Schutzstreifen dort, wo ein Radfahrstreifen aus Platzgründen nicht möglich ist. Denn der Schutzstreifen darf von Autos mitgenutzt werden. Jedoch sind Vierräder nur „Gäste“. Dem Radler ist Vorrang zu gewähren.
Dass ändert aber nichts an der Tatsache, dass Radler im Prinzip auch bei Gegenverkehr überholt werden dürfen. Was in der Praxis – gerade an der Feldstraße – trotzdem nicht möglich sein wird. Denn der Autofahrer muss sowohl zum entgegenkommenden Auto als auch zum Radler mindestens einen Meter Platz lassen. Kann der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, heißt es warten. Faktisch besteht also bei Gegenverkehr doch ein Überholverbot.
Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf die Besonderheit des Radfahrstreifens eingegangen. Die äußeren Merkmale: durchgezogene Markierung, Radfahrpiktogramm im Kreis. Der Radfahrstreifen ist die noch sichere Alternative im Vergleich zum Schutzstreifen für Radler, die auf der Fahrbahn strampeln sollen. Motorisierter Verkehr hat hier nichts zu suchen. Auch Parken und Halten ist nicht erlaubt.








