Bisher erreichten unsere Redaktion ausnahmslos kritische Schreiben, die vom EUV fordern, die 2021 und 2022 zu viel einkassierten Gebühren aufgrund zu hoch angesetzter kalkulatorischer Zinsen zurückzuzahlen. SPD und Grüne (Koalition) sowie der EUV argumentieren, warum man es nicht tun. Und nun meldet sich auch eine Leserin zu Wort, die findet: Jeder hätte Einspruch einlegen können.
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„Ja, es ist nicht gerecht, dass nicht alle die zu viel erhobenen Gebühren nicht automatisch zurückbekommen“, sagt Beate Reisinger aus Obercastrop. „Es ist aber auch so, dass die Bestandskraft der Bescheide nicht aufgehoben werden kann, zum Beispiel bei der Einkommensteuer, bei Arbeitslosengeld-Bescheiden usw. Denn wenn es so wäre, könnte ich ja gegen alles Einspruch einlegen, auch nach einer Verjährung.“
Bestandskraft und Verjährung schützten alle, auch die Verbraucher. „Dass gegen die Bescheide Einspruch eingelegt werden sollte, wurde in den Medien bekannt gemacht“, meint sie. Man könne auch den Ruhr Nachrichten vorwerfen, dass sie nicht im Jahr 2021 allen Grundstückseigentümern geraten habe, gegen die neuen Bescheide Einspruch einzulegen. „In dem Sinne: Hätte, hätte, Fahrradkette.“