Immobilien Im Alter: Statt Hausverkauf ist auch eine Immobilienrente denkbar

Wer als Rentner im eigenen Haus bleiben möchte, zugleich aber seine Rente aufstocken muss, kann über eine Immobilienrente nachdenken. © picture alliance/dpa/dpa-Zentral
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Die eigene Immobilie ist mehr denn je die beliebteste Form der Altersvorsorge: Denn wer als Rentner keine Miete zahlen muss, hat pro Monat durchschnittlich 600 Euro mehr zur Verfügung, hat die Landesbausparkasse LBS berechnet.

Doch oft ist ein Großteil des eigenen Vermögens im Haus oder der Eigentumswohnung gebunden. Ein gebrauchtes Eigenheim in Castrop-Rauxel erzielt dabei laut LBS-Immobilienpreisspiegel aktuell je nach Lage und Größe einen Verkaufspreis zwischen 220.000 Euro und 495.000 Euro.

Mit Minirente in den eigenen vier Wänden

Zwei Millionen Immobilieneigentümer über 65 in Deutschland haben aber weniger als 1000 Euro monatlich zur Verfügung, und jeder vierte Rentner hat sein Haus oder die Eigentumswohnung noch nicht abbezahlt, so die Deutsche Seniorenliga. Auf Castrop-Rauxel runtergerechnet hieße das, dass hier fast 1900 Immobilienbesitzer über 65 mit einer Minirente im Eigentum wohnen.

Mit einer sogenannten Leibrente oder Immobilienrente, die zuletzt immer mehr in Mode gekommen ist, lässt sich eine Zusatzrente erzielen, ohne das eigene Haus im Alter verlassen zu müssen.

Die Deutsche Leibrenten AG, nach eigenen Angaben Marktführer in Sachen Immobilie- oder Leibrente, macht folgende Beispielrechnung auf: Bei einem Immobilienwert von 350.000 Euro kann ein 75-jähriges Paar eine zusätzliche lebenslange Rente von 600 Euro pro Monat erzielen. Eine alleinstehende Frau im Alter von 70 Jahren kann demnach mit 530 Euro rechnen.

Wie funktioniert eine solche Rente? Ein Unternehmen oder ein Privatmann kauft den Bewohnern das Haus ab, gewährt aber lebenslanges Wohnrecht. Das Geld können die Verkäufer, je nach Wunsch und je nach Modell, auf einmal, in Raten, als Leib­rente lebens­lang oder zeitlich befristet erhalten. Vom Kaufpreis erhalten Sie also entweder sofort einen Teil ausgezahlt und den Rest als monatliche Rente. Oder die komplette Summe wird als dann deutlich höhere monatliche Rente bezahlt.

Wohnrecht schmälert den Verkaufspreis

Das Recht, lebens­lang in der Immobilie zu bleiben, schmälert aber in der Regel den Verkaufs­preis, den man bei diesem Modell erzielen kann, weil die Möglichkeiten des neuen Hauseigentümers stark eingeschränkt, das Haus so zu nutzen, wie er es will.

Neben dem Wert des Hauses spielt bei der Höhe der Rente auch das Alter der Bewohner bei Vertrags­schluss eine wichtige Rolle. Verrenten 65-Jährige ihre Immobilie, können sie oft nur mit wenigen Hundert Euro monatlicher Rente rechnen. Mitte 70 kann die Zahlung in die Nähe von 1000 Euro rücken oder auch darüber liegen.

Das lebenslange Wohnrecht wird beim Kaufabschluss notariell beurkundet und wie die monatlichen Rentenzahlungen an erster Stelle im Grundbuch eingetragen. Zu beachten ist bei der Verrentung natürlich, dass die Immobilie für etwaige Erben dann nicht mehr zur Verfügung steht.

Risiko: Wenn man unerwartet früh stirbt

Und es gibt ein Risiko: Stirbt der ehemalige Eigentümer unerwartet früh, geht die Immobilie quasi unter Wert an den neuen Eigentümer. Um dieses Risiko zu minimieren, kann allerdings eine individuelle Mindestlaufzeit festgelegt werden, so Experten des Versicherers Arag. Im Todesfall erhalten dann die Erben über diesen Zeitraum die Rente ausgezahlt.

Die Möglichkeiten einer Leibrente beziehen sich im Wesentlichen auf die beiden Begriffe „Nießbrauch“ und „Dauerwohnrecht“, die der Gesetzgeber wie folgt definiert:

Dauerwohnrecht

(§§ 31 ff. WEG) Das Dauerwohnrecht ist ein übertragbares, beschränkt dingliches Recht. Es berechtigt, eine bestimmte Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen. Da der Nutzer nicht Eigentümer der Wohnung ist, kann er sie jedoch zum Beispiel nicht mit einer Hypothek belasten. Auch darf er keine eigenmächtigen Veränderungen am Gebäude durchführen. Das Dauerwohnrecht kann unbefristet oder zeitlich begrenzt gelten. Eine Kündigung wie bei einem Mietverhältnis ist in dieser Zeit ausgeschlossen.

Nießbrauch

(§§ 1030 ff. BGB) Der Nießbrauch ist das Recht, alle Nutzungen einer fremden Sache zu ziehen. Bei Immobilien kann es zum Beispiel das Recht sein, lebenslang in einem Haus oder einer Wohnung zu leben oder ein Grundstück zu nutzen. Der Eigentümer und der Nießbraucher teilen sich die Rechte an der Immobilie. Das Nießbrauchrecht kann der Nießbraucher weder vererben noch veräußern.

Ob sich die Immobilien-Leibrente lohnt, lässt sich pauschal nicht mit Ja oder Nein beantworten. Vieles hängt von der persönlichen Situation, dem Einkommen und der Immobilie ab.

Da die Modelle, die angeboten werden, sehr unterschiedlich sind, lassen sich die Angebote schwer vergleichen. Einfluss haben unter anderem die Daten, anhand derer die Rest­lebens­erwartung berechnet wird, und die Frage, ob die Bewohner für die Instandhaltung aufkommen oder nicht.

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