Rechtsanwalt Jan Froehlich vertritt Jan Bormann in der Frage, ob er als Urheber auf dem Wand-Kalender hätte genannt werden müssen. Kommt der Fall vor Gericht?
Lesezeit
Warum glauben Sie, dass §59 und §63 des Urhebergesetzes maßgeblich sind, um einen Rechtsanspruch auf Urhebernennung und einen ebensolchen auf Erteilung einer Erlaubnis für die Nutzung zu formulieren und abzumahnen?
Welche anderen Argumente sprechen für Ihre Seite?
Warum haben Sie Herrn Bormann nicht geraten, das Thema ohne anwaltliche Zuhilfenahme mit Frau Tielker zu klären?
Warum haben Sie nach Ihrer Abmahnung die Streitpartei mehrfach und wiederholt angerufen, auch weit vor Ablauf der Fristsetzung, die Sie selbst schriftlich verbrieft hatten?
Frau Tielker hat nachträglich einen mit Ihnen inhaltlich vereinbarten Urhebervermerk als Aufkleber angebracht. Warum ist das Thema damit für Sie nicht ausgeräumt?
Werden Sie wegen des Weiterverkaufs der Kalender Anklage erheben und den Prozess vor Gericht suchen?
Wie kommen Sie zur Berechnung der mit der Unterlassung verbundenen rund 200 Euro für den „Geschädigten“ und 1300 Euro für Sie, also dessen Rechtsvertreter?
Meinem Kenntnisstand nach haben Sie auch Herrn Hoffmann als Fotograf mit einer Unterlassungserklärung angeschrieben. Gibt es weitere abgemahnte Personen/Institutionen in dieser Sache oder mit dem Hintergrund der Nutzung von Fotos der Sonnenuhr von Künstler Jan Bormann?