Sexuelle Nötigung nach Beauty-Behandlung Foto-Fahndung nach Übergriff am Silvesterabend

Auf dem Bildschirm eines aufgeklappten Laptops steht in weißer Schrift auf blauem Grund das Wort Fahndungen. Die Polizei Recklinghausen sucht nach einem Mann, der in der Silvesternacht 2024 eine Frau nach einer Beauty-Behandlung sexuell genötigt haben soll.
Die Polizei Recklinghausen sucht mit einem Fahndungsfoto nach einem mutmaßlichen Sex-Täter. (Symbolbild) © picture alliance/dpa
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Die Polizei Recklinghausen bittet bei der Suche nach einem Tatverdächtigen um Mithilfe. Der Mann soll nach einer kosmetischen Behandlung am Silvesterabend 2024 eine Frau geschlagen und sexuell genötigt haben. Jetzt wird per Öffentlichkeitsfahndung nach dem Unbekannten gesucht. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Polizei neben einer Beschreibung des Verdächtigen auch ein Bild von dem mutmaßlichen Täter, das während der Anwendung von ihm gemacht worden ist.

Nachdem die Geschädigte eine Gesichtsreinigung bei dem Tatverdächtigen durchgeführt hatte, zog er sie zu Boden und schlug ihr mehrfach mit der Hand auf den Hinterkopf. Die Geschädigte hatte zwar noch versucht, sich vom Tatverdächtigen zu entfernen, das verhinderte dieser jedoch. Im weiteren Verlauf kam es zu einem sexuellen Übergriff durch den Mann. Kurz danach floh er aus der Wohnung. Die Tat ereignete sich bereits am 31. Dezember 2024 – zwischen 19.30 und 21.40 Uhr. Der Verdächtige hatte eine Mütze bei sich, ist schlank und hat schwarze Haare.

Wer den Tatverdächtigen (er)kennt oder Angaben zu ihm machen kann, wird gebeten, sich bei der Polizei unter Tel. 0800/2361111 zu melden.

Ein Fahndungsfoto der Polizei Recklinghausen zeigt einen Mann mit geschlossenen Augen während einer kosmetischen Gesichtsbehandlung.
Mit diesem Fahndungsfoto sucht die Polizei Recklinghausen nach dem mutmaßlichen Täter, der in Gladbeck in der Silvesternacht 2024 eine sexuelle Nötigung begangen haben soll.© Polizei RE

Voraussetzungen für die öffentliche Fahndung nach Straftätern

Die Fahndung nach Straftätern in und mithilfe der Öffentlichkeit ist das letzte Mittel und als solches an klare rechtliche Voraussetzungen der Strafprozessordnung (StPO) geknüpft. Die Polizei darf in der Öffentlichkeit und somit im Netz erst fahnden, wenn andere Fahndungsmaßnahmen, die den Betroffenen weniger beeinträchtigen, nicht genügend Erfolg versprechend erscheinen, schon erfolglos geblieben sind oder voraussichtlich nicht oder nicht rechtzeitig zum Erfolg führen werden.

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