
Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zum 18. Lebensjahr Kindergeld. Doch auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel dann, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Darauf weist die Agentur für Arbeit Recklinghausen hin.
Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Dienste (FSJ, FÖJ, anerkannte Freiwilligendienste im Ausland) könne Kindergeld gezahlt werden. Da es nach dem Schulende aber in aller Regel nicht nahtlos weitergehe, gebe es Kindergeld ebenfalls während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
Die Pläne schriftlich mitteilen
„Selbst dann, wenn sich die Unterbrechung unverschuldet etwas länger hinzieht, kann für ein Kind weiterhin Kindergeld gezahlt werden“, so die hiesige Arbeitsagentur. Voraussetzung dafür sei, dass es sich aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatzplatz bemühe oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums warte. Hierfür genüge die Zusendung eines Nachweises über den Ausbildungs- oder Studienbeginn oder einer Schulbescheinigung an die Familienkasse vor Ort.
Die Agentur stellt jedenfalls klar: „Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes nach Schulzeitende schriftlich mitzuteilen. So können die Zahlungen aufrechterhalten werden.“
Über das Online-Angebot unter www.familienkasse.de können Nachweise über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen elektronisch an die Familienkasse übermittelt werden. Über den Internetauftritt sind neben weiteren Online-Angeboten auch weiterführende Informationen, Antragsformulare und Nachweisvordrucke verfügbar.
Telefonisch ist die Familienkasse Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr kostenfrei unter Tel. 0800 4 5555 30 erreichbar.