Stadtentwicklungsausschuss Neue Satzung und ein Kataster für die Bäume in Oer-Erkenschwick

Die Stadt Oer-Erkenschwick ändert ihre Baumschutzsatzung. © Jörg Gutzeit
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Die Stadt Oer-Erkenschwick will sich eine neue Baumschutzsatzung geben. „Inhaltlich ist sie eigentlich die alte, nach der Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von einem Meter über dem Erdboden, geschützt sind. Aber wir müssen sie auch rechtlichen Gründen neu beschließen“, sagt der städtische Fachdienstleiter Michael Grzeskowiak.“ Und das soll am Montag, 28. Juni, ab 18 Uhr der Stadtentwicklungsausschuss während seiner um 17 Uhr in der Stadthalle beginnenden Sitzung übernehmen.

Satzung von Oer-Erkenschwick könnte gerichtlich angefochten werden

Hintergrund ist, dass die bisherige Baumschutzsatzung der Stadt Oer-Erkenschwick auf dem Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen basierte. „Dieses Gesetz ist aber mittlerweile vom Landesnaturschutzgesetz abgelöst worden“, klärt Michael Grzeskowiak auf. Wenn die Satzung nun nicht vor dem Hintergrund der neuen, höherrangigen Rechts aufgestellt wird, ist sie möglicherweise nicht gerichtsfest. „Dann könnten auf dieser Satzung basierende Entscheidungen gerichtlich mit hohen Erfolgsaussichten angefochten werden“, sagt der Fachdienstleiter.

Fällung muss in Oer-Erkenschwick genehmigt werden

Wer jetzt und künftig einen nach der Satzung geschützten Baum fällen möchte, der muss dafür bei der Stadt eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Ein möglicher Ausnahmegrund ist, dass von dem eigentlich geschützten Baum Gefahren ausgehen, weil er beispielsweise krank ist und umzustürzen droht. Auch die Stadt Oer-Erkenschwick selbst muss für die Fällung eigener Bäume eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Darüber entscheiden dann die Mitglieder des Stadtentwicklungsausschusses.

Stadt Oer-Erkenschwick schreibt Ersatzanpflanzungen vor

Wer eine Ausnahmegenehmigung bekommt, der muss auf eigene Kosten für jeden geschützten Baum, der entfernt wurde, neue Bäume entweder auf seinem Grundstück oder im Geltungsbereich der Satzung neu anpflanzen. Und die Satzung gilt laut Paragraf zwei „im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen“ in Oer-Erkenschwick. Und in diesem Zusammenhang kommt die Stadtverwaltung künftig einem vielfach von Bürgern geäußerten Wunsch nach.

Stadtverwaltung Oer-Erkenschwick will zum Jahresende informieren

So wird die Stadt künftig einmal im Jahr detailliert über die erfolgten Ersatzanpflanzungen für gefällte Bäume berichten. Das soll erstmals Ende des Jahres im Zuge der Etatberatungen geschehen. Erfolgreich beantragt hatte das die CDU-Fraktion während einer Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses in der Stadthalle. Aber auch viele Bürger hatten in der Vergangenheit die überwiegend nur spärlichen Informationen zu diesem Thema moniert.

Gärtnermeister arbeitet an Baumkataster für Oer-Erkenschwick

Und es gibt noch eine gute Nachricht: Die Stadt Oer-Erkenschwick steht kurz vor der Vollendung der Umsetzung eines weiteren Ratsbeschlusses. Der sieht vor, dass ein Baumkataster erstellt wird. „Damit ist unser Gärtnermeister beschäftigt und bereits zu 60 bis 70 Prozent fertig. Auch hier sind wir zuversichtlich, dieses Kataster bis zum Jahresende vorstellen zu können“, erläutert Fachdienstleiter Grzeskowiak.

Arbeitshilfe für die Ratsmitglieder von Oer-Erkenschwick

Der städtische Beamte sieht in dem Neubeschluss der Baumschutzsatzung, zu der die Ausschussmitglieder ausführliche Erläuterungen zu den einzelnen Paragrafen mitgeliefert bekommen haben, auch eine Arbeitshilfe für die vielen neuen Mitglieder im Stadtrat von Oer-Erkenschwick. „Mit diesen Informationen sind die Kommunalpolitiker künftig besser in der Lage, Fragen von Bürgern aus Oer-Erkenschwick zu beantworten.“

Satzung schützt Obstbäume nicht

  • Obstbäume fallen mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien nicht unter die Baumschutzsatzung.
  • Die grundsätzliche Ausnahme der Obstbäume berücksichtigt die Belange des Obstanbaus, heißt es in den städtischen Erläuterungen.
  • Der Schutz der Walnussbäume und Esskastanien sei wegen ihrer Seltenheit aber vertretbar.
  • Das sei ein prinzipieller Satzungsschutz für alle Obstbäume aber nicht. Denn die erwerbswirtschaftliche Nutzung von Obstbäumen darf durch eine Satzung nicht unterbunden werden, weil dadurch unzulässigerweise in Grundrechte eingegriffen werden würde.
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