
Einmal im Jahr steht für viele Menschen in Deutschland eine äußerst unbeliebte Freizeitbeschäftigung an: die Steuererklärung. Aber nicht alle Steuerzahler müssen auch zwangsläufig eine beim Finanzamt einreichen. Wir erklären, wann für wen eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht.
Steuerklärung: Für wen eine Pflicht besteht – und für wen nicht
Manche Bevölkerungsgruppen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Steuererklärung zu machen, sofern ihre Einkünfte den Grundfreibetrag (11.604 Euro in 2024) übersteigen: Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende. Für angestellte Arbeitnehmer besteht dagegen keine pauschale Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung.
Es gibt jedoch verschiedene Voraussetzungen, die darüber entscheiden, ob die Abgabe beim Finanzamt verpflichtend ist oder nicht. Wichtig zu wissen: Das Finanzamt fordert in der Regel nicht dazu auf, die Steuererklärung einzureichen – auch wenn die Pflicht dazu besteht.
Elterngeld, Krankengeld und Co. sorgen für Steuererklärungs-Pflicht
Arbeitnehmer, die sogenannte Lohnersatzleistungen erhalten haben, müssen für das jeweilige Jahr eine Steuererklärung abgeben – sofern diese mehr als 410 Euro betrugen. Dazu zählen zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld.
Auch wer neben seinem Arbeitsentgelt aus einem Angestelltenverhältnis noch weitere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug – beispielsweise aus einer selbstständigen Tätigkeit oder Vermietung – erzielt hat, ist verpflichtet, beim Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen. Dabei gilt ebenfalls, dass diese in einem Jahr über 410 Euro gelegen haben müssen.
Pflicht zur Steuererklärung: Buchstabe „S“ kann entscheidend sein
Haben Angestellte einen Freibetrag beim Lohnsteuerabzug beantragt, besteht ebenfalls eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Das gilt darüber hinaus für Personen, die Gehalt von zwei oder mehr Arbeitgebern gleichzeitig erhalten und deren Lohnsteuer nach Steuerklasse 6 abgerechnet wird.
Zudem besteht die Pflicht zur Steuererklärung für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres den Arbeitgeber gewechselt und Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommen haben. In diesem Fall ist es möglich, dass die neue Firma die Lohnsteuerwerte des vorherigen Arbeitgebers nicht berücksichtigt hat. Angestellte finden dann auf ihrer Lohnsteuerbescheinigung den Buchstaben „S“.
Steuererklärung: Viele Ehepaare sind verpflichtet
Zusammen veranlagte Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartner, die die Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 bzw. 4 und 4 mit Faktor haben, müssen ebenfalls eine Steuererklärung machen. Voraussetzung ist aber, dass beide Partner Arbeitslohn bezogen haben. Beantragt einer der Ehepartner die Einzelveranlagung, ist auch der andere von der Abgabepflicht betroffen.

Ebenso zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind Personen, die geschieden wurden und noch im selben Jahr erneut heiraten. Das gilt dann auch für deren Ex-Ehepartner. Stirbt ein Ehepartner und der Witwer bzw. die Witwe heiratet im selben Jahr wieder, besteht ebenfalls eine Pflicht.
Eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen müssen zudem Menschen, die
- ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beantragt haben
- Kapitalerträge erzielt haben, für die noch keine Steuern bezahlt wurden (z.B. auf ausländischen Konten)
- nach einer Trennung vom Arbeitgeber eine Abfindung erhalten haben und dabei die sogenannte Fünftelregelung bei der Berechnung der Lohnsteuer angewendet wurde
- vom Finanzamt explizit dazu aufgefordert werden.
Darüber hinaus gibt es weitere (Sonder-)Fälle, die zur Abgabe verpflichten. Wer sich unsicher ist, ob er eine Steuererklärung abgeben muss oder nicht, sollte sich am besten direkt an das zuständige Finanzamt wenden.
Pflicht zur Steuererklärung: Fristen beachten
Wer von der Pflicht betroffen ist, sollte die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung auf dem Schirm haben: Normalerweise endet diese am 31. Juli des Folgejahres. Lässt man die Erklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein anfertigen, verlängert sie sich bis zum 28. oder 29. Februar des übernächsten Jahres. 2024 ist das letzte Jahr, in dem aufgrund der Corona-Pandemie längere Fristen gelten (2. September 2024 bzw. 2. Juni 2025). Die Frist für die Steuererklärung kann man nur in begründeten Ausnahmefällen verlängern lassen.
Freiwillige Steuererklärung kann viel Geld bringen
Für sozialversicherungspflichtig Angestellte, auf die keiner der oben genannten Punkte zutrifft, besteht keine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Das liegt daran, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer jeden Monat direkt an das Finanzamt überweist.
Es kann sich allerdings dennoch lohnen, eine zu erstellen: Oftmals zahlen Arbeitnehmer zu viele Steuern, sodass sie vom Finanzamt eine Rückerstattung bekommen. Laut dem Statistischen Bundesamt liegt diese im Durchschnitt bei etwas mehr als 1000 Euro. Wenn man einmal eine freiwillige Steuererklärung gemacht hat, leitet sich daraus keine Pflicht für die folgenden Jahre ab.
Besteht für Rentner eine Pflicht zur Steuererklärung?
Für Rentner gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Angestellte. Das heißt: Bezieht eine Person nur seine Rente und keiner der oben aufgeführten Punkte trifft auf sie zu, besteht keine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Aber auch Rentner können immer freiwillig eine Erklärung einreichen.